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Rechtslage ab 1. April 2024*

*vorbehaltlich der Rechtskraft des Gesetzes durch Unterschrift des Bundespräsidenten bis dahin. 

Besitz und Eigenanbau

  • Jede erwachsene Person darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen.
  • Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts.
  • An ihrem Wohnsitz darf eine erwachsene Person insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.
  • Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus eingeführt werden. Ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland ist zulässig. Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind.
  • Cannabis darf nicht an Dritte weiter gegeben werden.
  • Es sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das zum Zwecke des Eigenkonsums angebaute Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen.


Anbauvereinigungen

  • Ab 1.7. 2024 dürfen Anbauvereinigungen (oft als "Cannabis social Clubs" bezeichnet) gegründet werden.
  • Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist.
  • Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland seit mindestens 6 Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssen. Außerdem müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen. Diese Regelungen dienen der Vermeidung von grenzüberschreitendem Drogentourismus. Anbauvereinigungen müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten.
  • Es dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind.

Rechtslage bis 1. April 2024*

*vorbehaltlich der Rechtskraft des Gesetzes 

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt aktuell den Umgang mit Cannabis in Deutschland. 


Aktuell ist jeglicher Besitz von Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) zu Genusszwecken illegal und deshalb strafbar.


Gemäß § 29 ff. des BtMG bedeutet das: Wer „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“, kann dafür mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. 


Die Gesetzeslage in Deutschland sieht einige Ausnahmen von der generellen Strafbarkeit von Cannabisverwendung als Betäubungsmittel vor:

2009: Es wurde eine Ausnahmeregelung für die Cannabisverwendung eingeführt. Seitdem ist der Besitz von Cannabis für wissenschaftliche und medizinische Zwecke erlaubt.

2011: Zum ersten Mal wurde in Deutschland ein Cannabisextrakt arzneimittelrechtlich zugelassen.

2017: Nun ist es erlaubt, Cannabis als Medizin zu konsumieren. In bestimmten Fällen können die Kosten für die Cannabis-Arzneimittel durch die Krankenkassen übernommen werden. (Quelle: Fachanwalt.de)

Handelt es sich um eine geringe Menge Cannabis, die nur zum sogenannten „Eigengebrauch“ bestimmt ist, kann die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen – sie muss es aber nicht. Zudem gibt es in den verschiedenen Bundesländern keine gemeinsame Definition dazu, wie viel eine „geringe Menge“ ist, damit sie im Toleranzbereich für den Eigenbedarf liegt. Meistens sind es 6 Gramm, einige Bundesländer gehen bis zu 10 Gramm, Berlin liegt sogar bei 10 bis 15 Gramm. (cannabispraevention.de)

In Mecklenburg-Vorpommern haben DIE GRÜNEN Anfang Dezember 2022 gerade erst den Versuch unternommen die Menge die als kleine Menge eingestuft wird uns damit straffrei bleiben könnte von 6 Gramm auf 20 Gramm zu erhöhen. Mehr dazu kannst du im Nachrichtenblog und unter den Twitter-Meldungen lesen.

Im Ergebnis ändert das aber nichts daran, dass Cannabis zu Genusszwecken generell illegal ist und es keine rechtlich zulässige Möglichkeit gibt (ohne Rezept) legal an Cannabis mit bewusstseinsverändernden Wirkstoffen zu kommen. Durch die Kleinmengenregelung besteht lediglich die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die Verfolgung im späteren Verfahren einstellt. Eine Strafanzeige wird dennoch zunächst durch die Polizei gestellt. 

 Die derzeitige Bundesregierung beabsichtigt Cannabis (Pflanze, Cannabisharz) und THC künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einzustufen. 


Genusscannabis, Medizinalcannabis und Nutzhanf sollen vollständig aus dem Anwendungsbereich des BtMG ausgenommen und die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in einem gesonderten Gesetz festgelegt werden. Dabei soll es eine klare rechtliche Abgrenzung zwischen Genusscannabis, Medizinalcannabis und Nutzhanf mit jeweils einem eigenständigen Regelungsregime geben.


Alle Details dazu kannst du auf der Seite Legalisierung nachlesen.


Sobald sich die geltende Rechtslage aufgrund einer Legalisierung ändert wird sie hier ausführlich dargestellt.



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