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Aktuelle Nachrichten zur Legalisierung von Cannabis
Das ursprüngliche Eckpunktepapier der Bundesregierung mit einer geplanten vollständigen Legalisierung wurde aufgrund europapolitischer Bedenken überarbeitet.
Die aktualisierten Eckpunkte, die am 12. April 2023 auf einer Bundespressekonferenz vorgestellt wurden, sehen nun ein
2-Säulen-Modell vor.
Säule 1: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-gewinnorientierter Eigenanbau
Die wichtigsten Punkte der ersten Säule sind :
(Quelle:
Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit)
Säule 2: Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten
Die wichtigsten Punkte der zweiten Säule sind :
(Quelle: Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit)
Den vollständigen Text zum Eckpunktepapier des 2-Säulen-Modells findet ihr hier:
Alternativ Download auf Webseite des BMG:
Ein Gesetzentwurf auf Grundlage des aktualisierten Eckpunktepapiers soll kurzfristig bis Ende April 2023 vorgelegt werden.
Im Oktober 2022 hat das Bundeskabinett dann Eckpunkte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken beschlossen.
Die wichtigsten geplanten gesetzlichen Regelungen zur Cannabis-Legalisierung sind:
(Quelle:
Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit)
Alternativ Download auf Webseite des BMG:
Weitere Aspekte des Eckpunktepapiers:
Neben dem altbekannten und vermutlich meistverbreiteten Konsumweg des Rauchens, sollen für Genusscannabis Darreichungsformen zum Inhalieren sowie zur nasalen und oralen Aufnahme (Kapseln, Sprays, Tropfen) erlaubt werden.
Persönliche Meinung: Das ist ein fundamentaler Umbruch und Meilenstein zum Konsum von Cannabis, der in den öffentlichen Medien nach meiner Beobachten bisher kaum Beachtung fand. Dies ermöglicht einen sicheren Konsum ohne die gefährlichen Begleiterscheinungen die beim Verbrennen (Rauchen), insbesondere in Verbindung mit Tabak, entstehen. Gerade vor dem Hintergrund des extremen Suchtpotentials durch das legale Nervengift Nikotin, das in Tabak enthalten ist, begrüße ich das sehr.
Sogenannte Edibles (Nahrungsmittel, die mit Cannabis hergestellt werden und THC enthalten können wie z. B. Hasch-Brownies) sollen bei der jetzigen Legalisierung nicht mit erfasst werden. Eine Erweiterung auf diese soll aber spätestens im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes nach vier Jahren geprüft werden.
Auch der Online- bzw. Versandhandel an Privatpersonen durch behördlich zugelassene Geschäfte soll vorerst nicht erlaubt werden und ebenfalls spätestens im Rahmen der Evaluierung geprüft werden.
Genusscannabis, Medizinalcannabis und Nutzhanf werden künftig vollständig aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes ausgenommen und die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in einem gesonderten Gesetz festgelegt.
Der Vertrieb von Genusscannabis darf mit Alterskontrolle in lizenzierten Fachgeschäften und ggf. Apotheken erfolgen. Abgabestellen müssen Auflagen in Bezug auf Sachkunde, Beratung und räumliche Lage erfüllen.
Die lizenzierten Geschäfte sind alleine auf den Verkauf und die Beratung im Hinblick auf Genusscannabis ausgerichtet. Eine Verknüpfung mit dem Verkauf anderer Genussmittel wie Tabak und Alkohol darf nicht stattfinden.
Vermischungen von Cannabis mit Tabak und Nikotin sowie der Zusatz von Aromen werden nicht zugelassen.
Synthetisch hergestellte Cannabinoide werden nicht zugelassen.
Genusscannabis wird nur in neutralen Umverpackungen ohne werbendes Design verkauft werden dürften. Auf der Umverpackung sind die folgenden Hinweise verpflichtend zu deklarieren: Hersteller/Anbauer; Anbauland; Gewicht; Erntedatum; Sorte; Mindesthaltbarkeit, THC- und CBD-Gehalt, sowie Warnhinweise im Hinblick auf Altersgrenze, keinen Konsum während der Schwangerschaft und keinen Konsum im Zusammenhang mit dem (bevorstehenden) Führen eines Fahrzeugs oder dem Bedienen von Maschinen.
Der Erwerb und der Besitz bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Genusscannabis (getrocknete Pflanzen)
zum Eigenkonsum im privaten und im öffentlichen Raum sind unabhängig vom konkreten THC-Gehalt
und Herkunft straffrei. Denn in der Praxis kann der THC-Wert sowie die Herkunft des Genusscannabis
nur mit hohem labortechnischen Aufwand festgestellt werden.
Beim Eigenanbau zum Eigenkonsum sollen drei weibliche blühende Pflanzen pro volljähriger Person erlaubt sein. Die Pflanzen und Erträge aus dem Eigenanbau sind vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Der Eigenanbau wird eventuell anzeigepflichtig sein.
Erwerb, Besitz und Anbau oberhalb der jeweils erlaubten Mengen bleiben weiterhin strafbar.
Vor dem Inkrafttreten der geplanten Legalisierung obliegt es den Strafverfolgungsbehörden der Länder von der Strafverfolgung abzusehen.
Nur Erwachsenen wird der Zugang zu den lizenzierten Verkaufsstellen gestattet.
Dem Jugendschutz wird durch Information, Prävention und Frühinterventionsmöglichkeiten eine besonders hohe Bedeutung beigemessen.
Persönliche Meinung: Ich bin von dem vorgelegten Konzept sehr angetan. Die vorgelegten Eckpunkte lassen eindeutig erkennen, dass es um einen besseren Gesundheitsschutz von Konsumenten und vor allem auch um Jugendschutz geht. Den Versuch den Schwarzmarkt trocken zu legen und Konsumenten aus der Kriminalität zu holen begrüße ich sehr und denke auch, dass es Erfolg haben wird.
Welcher Erwachsene möchte sich schon noch in einer dunklen Großstadtecke mit zwielichtigen Gestalten rumtreiben wenn es nebenan ein Fachgeschäft gibt.
Allen die auf die geplanten Mengen- oder THC-Beschränkungen schimpfen, und das sind in den sozialen Medien nicht wenige, möchte ich raten sich Gedanken über ihre Konsumgewohnheiten zu machen (als ersten Einstieg könnt ihr
hier einen Test dazu machen). Für keinen Gelegenheits- und Genusskonsumenten werden die vorgeschlagenen Grenzwerte eine Beschränkung darstellen.
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