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Aktuelle Nachrichten zur Legalisierung von Cannabis

von Weedsite.de 03 Mai, 2023
Gutachten des Bundesgesundheitsministeriums zu den Folgen der Legalisierung von Cannabis
von Weedsite.de 20 Apr., 2023
Die Bundesregierung hat ihr Eckpunktepapier aus dem Okt. 2022 aktualisiert und will bis Ende April 2023 ein Gesetzentwurf vorlegen
von Weedsite.de 03 Jan., 2023
Übersicht der Rahmenbedingungen der Legalisierung in USA, Kanada und Uruguay
von Weedsite.de 14 Dez., 2022
Eine kurze Zusammenstellung der aus meiner Sicht wichtigsten Punkte des Beschlusses des Rates der Europäischen Union zur menschenrechtsbasierten Drogenpolitik.
von Weedsite.de 08 Dez., 2022
Ein von DIE GRÜNEN in Mecklemburg-Vorpommern eingebrachter Antrag, Erwerb und Besitz von 20 Gramm statt bisher 6 Gramm Cannabis als kleine Menge einzustufen und somit straffrei zu bleiben ist gescheitert.Die Grünen fanden am Donnerstag nach übereinstimmenden Medienberichten im Landtag in Schwerin keine Mehrheit für ihren Antrag.

Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den Ländern mit der strengsten Gesetzesauslegung zu Kleinmengen, was die Polizei und die Justiz belastet. In den progressiveren Ländern Bremen und Berlin würden die Behörden schon jetzt erst bei einer Menge von 15 Gramm aktiv.
Quellen: Stern.de und Zeit.de
Ältere Beiträge

Allgemeines zur Legalisierung von Cannabis in Deutschland

Geplante Legalisierung


Die 2021 gewählte Bundesregierung aus FDP, SPD und Die Grünen hat in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten
Geschäften einzuführen, um die Qualität kontrollieren, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindern und den Jugendschutz gewährleisten zu können.

Update - Überarbeitete Eckpunkte - April 2023

Das ursprüngliche Eckpunktepapier der Bundesregierung mit einer geplanten vollständigen Legalisierung wurde aufgrund europapolitischer Bedenken überarbeitet.


Die aktualisierten Eckpunkte, die am 12. April 2023 auf einer Bundespressekonferenz vorgestellt wurden, sehen nun ein

2-Säulen-Modell vor.

2-Säulen-Modell

Säule 1: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-gewinnorientierter Eigenanbau

Die wichtigsten Punkte der ersten Säule sind :

  • Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen (unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen) gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Sogenannte Cannabis-Social-Clubs (CSC).
  • Neben dem geernteten Genusscannabis dürfen an die Mitglieder auch von der Vereinigung er­zeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. 
  • Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. 
  • Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt; keine Weiter­gabe an Dritte; max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Steck­linge pro Monat.
  • Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären).
  • Eine Abgabe erfolgt nur in Reinform (Blüten oder Harz) in neutraler Verpackung oder lose mit bei­gefügten Informationen zu Produkt (Sorte, einschließlich deren üblicher durchschnittlicher THC-Gehalt und Gehalt anderer Cannabinoide wie CBD)
  • Konsum in den Räumlichkeiten der Vereinigung ist ebenso verboten wie der öffentliche Kon­sum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr.
  • Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist möglich zum Eigenkonsum bis 25g.
  • Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine Evaluation der Vorgaben zur Säule 1 mit dem Ziel der Prüfung evtl. Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarz­markts.
  • Es wird ermöglicht, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weibliche blühende Pflanzen), auf Antrag aus dem Bundeszentral­register löschen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Straf­verfahren zu diesen Handlungen durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglich­keiten beendet.

(Quelle: Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit)


Säule 2: Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten

Die wichtigsten Punkte der zweiten Säule sind :

  • Unternehmen wird die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen in Form von Modellprojekten ermöglicht.
  • Die Projektlaufzeit beträgt 5 Jahre ab eingerichteter Lieferkette.
  • Dieser Teil des Vorhabens ist voraussichtlich weiterhin notifizierungspflichtig, d. h. es wird eine Beteiligung der EU-Kommission vor Rechtskraft des Gesetztes erforderlich sein.
  • Die Bundesregierung setzt ihre Bemühungen fort, für ihre Ansätze bei den europäischen Partnern zu werben und dabei auch zu prüfen, inwieweit die Initiative einer ausreichenden Zahl von EU-Mitgliedstaaten möglich sein wird, um mittelfristig den einschlägigen EU-Rechtsrahmen zu flexibilisieren und weiterzuentwickeln.
  • Das Vorhaben einer vollständigen Legalisierung wie im ursprünglichen Eckpunktepapier aus dem Oktober 2022 wird nicht aufgegeben. Aufgrund europapolitischer Bedenken werden diesem Vorhaben aktuell aber keine Erfolgsaussichten eingeräumt und daher der Zwischenschritt der regionalen Modellprojekte verfolgt.

(Quelle: Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit)

Den vollständigen Text zum Eckpunktepapier des 2-Säulen-Modells findet ihr hier:

Ein Gesetzentwurf auf Grundlage des aktualisierten Eckpunktepapiers soll kurzfristig bis Ende April 2023 vorgelegt werden.




Im Oktober 2022 hat das Bundeskabinett dann Eckpunkte zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken beschlossen.

Die wichtigsten geplanten gesetzlichen Regelungen zur Cannabis-Legalisierung sind:

  • Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) werden künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft.
  • Die Produktion, die Lieferung und der Vertrieb werden innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zugelassen.
  • Der Erwerb und der Besitz bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Genusscannabis zum Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum werden straffrei ermöglicht.
  • Privater Eigenanbau wird in begrenztem Umfang erlaubt.
  • Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren sollen zu dann nicht mehr strafbaren Handlungen beendet werden.
  • Der Vertrieb darf mit Alterskontrolle in lizenzierten Fachgeschäften und ggf. Apotheken erfolgen. 
  • Werbung für Cannabisprodukte wird untersagt.
  • Es werden Vorgaben festgelegt, um die Qualität und Reinheit sicherzustellen.
  • Als Mindestaltersgrenze für Verkauf und Erwerb wird die Vollendung des 18. Lebensjahres festgelegt (ggf. mit einer Obergrenze für den THC-Gehalt bis zum 21. Lebensjahr).
  • Es ist die Einführung einer besonderen Verbrauchssteuer („Cannabissteuer“) vorgesehen.
  • Die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit sowie zielgruppenspezifische Beratungs- und Behandlungsangebote werden weiterentwickelt

(Quelle: Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit)

Weitere Aspekte des Eckpunktepapiers:

Neben dem altbekannten und vermutlich meistverbreiteten Konsumweg des Rauchens, sollen für Genusscannabis Darreichungsformen zum Inhalieren sowie zur nasalen und oralen Aufnahme (Kapseln, Sprays, Tropfen) erlaubt werden.

Persönliche Meinung: Das ist ein fundamentaler Umbruch und Meilenstein zum Konsum von Cannabis, der in den öffentlichen Medien nach meiner Beobachten bisher kaum Beachtung fand. Dies ermöglicht einen sicheren Konsum ohne die gefährlichen Begleiterscheinungen die beim Verbrennen (Rauchen), insbesondere in Verbindung mit Tabak, entstehen. Gerade vor dem Hintergrund des extremen Suchtpotentials durch das legale Nervengift Nikotin, das in Tabak enthalten ist, begrüße ich das sehr.

Sogenannte Edibles (Nahrungsmittel, die mit Cannabis hergestellt werden und THC enthalten können wie z. B. Hasch-Brownies) sollen bei der jetzigen Legalisierung nicht mit erfasst werden. Eine Erweiterung auf diese soll aber spätestens im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes nach vier Jahren geprüft werden.


Auch der Online- bzw. Versandhandel an Privatpersonen durch behördlich zugelassene Geschäfte soll vorerst nicht erlaubt werden und ebenfalls spätestens im Rahmen der Evaluierung geprüft werden.

Genusscannabis, Medizinalcannabis und Nutzhanf werden künftig vollständig aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes ausgenommen und die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen in einem gesonderten Gesetz festgelegt.


Der Vertrieb von Genusscannabis darf mit Alterskontrolle in lizenzierten Fachgeschäften und ggf. Apotheken erfolgen. Abgabestellen müssen Auflagen in Bezug auf Sachkunde, Beratung und räumliche Lage erfüllen.


Die lizenzierten Geschäfte sind alleine auf den Verkauf und die Beratung im Hinblick auf Genusscannabis ausgerichtet. Eine Verknüpfung mit dem Verkauf anderer Genussmittel wie Tabak und Alkohol darf nicht stattfinden.


Vermischungen von Cannabis mit Tabak und Nikotin sowie der Zusatz von Aromen werden nicht zugelassen.


Synthetisch hergestellte Cannabinoide werden nicht zugelassen.


Genusscannabis wird nur in neutralen Umverpackungen ohne werbendes Design verkauft werden dürften. Auf der Umverpackung sind die folgenden Hinweise verpflichtend zu deklarieren: Hersteller/Anbauer; Anbauland; Gewicht; Erntedatum; Sorte; Mindesthaltbarkeit, THC- und CBD-Gehalt, sowie Warnhinweise im Hinblick auf Altersgrenze, keinen Konsum während der Schwangerschaft und keinen Konsum im Zusammenhang mit dem (bevorstehenden) Führen eines Fahrzeugs oder dem Bedienen von Maschinen.


Der Erwerb und der Besitz bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm Genusscannabis (getrocknete Pflanzen)

zum Eigenkonsum im privaten und im öffentlichen Raum sind unabhängig vom konkreten THC-Gehalt

und Herkunft straffrei. Denn in der Praxis kann der THC-Wert sowie die Herkunft des Genusscannabis

nur mit hohem labortechnischen Aufwand festgestellt werden.


Beim Eigenanbau zum Eigenkonsum sollen drei weibliche blühende Pflanzen pro volljähriger Person erlaubt sein. Die Pflanzen und Erträge aus dem Eigenanbau sind vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Der Eigenanbau wird eventuell anzeigepflichtig sein.


Erwerb, Besitz und Anbau oberhalb der jeweils erlaubten Mengen bleiben weiterhin strafbar.


Vor dem Inkrafttreten der geplanten Legalisierung obliegt es den Strafverfolgungsbehörden der Länder von der Strafverfolgung abzusehen.


Nur Erwachsenen wird der Zugang zu den lizenzierten Verkaufsstellen gestattet.


Dem Jugendschutz wird durch Information, Prävention und Frühinterventionsmöglichkeiten eine besonders hohe Bedeutung beigemessen.


Persönliche Meinung: Ich bin von dem vorgelegten Konzept sehr angetan. Die vorgelegten Eckpunkte lassen eindeutig erkennen, dass es um einen besseren Gesundheitsschutz von Konsumenten und vor allem auch um Jugendschutz geht. Den Versuch den Schwarzmarkt trocken zu legen und Konsumenten aus der Kriminalität zu holen begrüße ich sehr und denke auch, dass es Erfolg haben wird.


Welcher Erwachsene möchte sich schon noch in einer dunklen Großstadtecke mit zwielichtigen Gestalten rumtreiben wenn es nebenan ein Fachgeschäft gibt.


Allen die auf die geplanten Mengen- oder THC-Beschränkungen schimpfen, und das sind in den sozialen Medien nicht wenige, möchte ich raten sich Gedanken über ihre Konsumgewohnheiten zu machen (als ersten Einstieg könnt ihr hier einen Test dazu machen). Für keinen Gelegenheits- und Genusskonsumenten werden die vorgeschlagenen Grenzwerte eine Beschränkung darstellen.


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